Pferdekanzlei und Pferderecht

Haftung des Tierarztes und des Hufschmieds

Pferde auf Weide
Tierärzte können bei der Behandlung von Pferden Fehler unterlaufen. Für diese haften sie dann möglicherweise. Bei Hufschmieden verhält es sich genauso. Dabei unterscheidet sich die Haftung von Tierärzten nicht so sehr von den bekannten Arzthaftungsprozessen bei Menschen, wo es dann um Fehler in der medizinischen Therapie oder bei der Erstellung der Diagnose oder bei der Aufklärung vor den Therapien geht. 
Leider machen die Beweisregeln jedoch Unterschiede zwischen Mensch und Tier. Bei Menschen gelten Beweislastregeln zu Gunsten des Patienten, bei Tieren gilt jedoch, dass der Pferdebesitzer die Last des Beweises hat, dass der Tierarzt oder Hufschmied fehlerhaft gehandelt hat. 
Aber auch die Tierärzte treffen auf hohe Anforderungen im Rahmen ihrer Dokumentation- , Aufklärung-, und Behandlungspflichten. Daher sind Urteile gegen Tierärzte und Hufschmiede immer öfter zu verzeichnen. 
Zwar unterscheiden sich die Verträge von Hufschmieden und Tierärzten untereinander. Der Hufschmied haftet wie ein Handwerker aus den Werkvertragsregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, das heißt er haftet für beispielsweise einen mangelfreien Beschlag. Der Tierarzt haftet jedoch häufig nach Dienstvertrag, das bedeutet, er schuldet keinen Behandlungserfolg, nämlich die Heilung des Pferdes, sondern die nach medizinischen Kriterien richtige und fehlerfreie Behandlung. 
Selbstverständlich beraten wir anwaltlich bei der Tierarzthaftung oder zur Haftung des Hufschmiedes Tierärzte, Kliniken, Hufschmiede, Ställe und Reiter. Kontaktieren Sie uns gerne in einer unserer Kanzleien unter den unter stehenden Kontaktdaten
Share by: